Heimkosten
gute Pflege will bezahlt sein
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Nach Umrechnung und Umstellung in Pflegegrade ergibt sich ein monatlicher einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für allgemeine Pflegeleistungen in Höhe von 57,90 €. Unter Zurechnung aller weiteren Entgeltbestandteile, wie Ausbildungsvergütung, Unterkunft und Verpflegung und Investitionsleistungen ergibt sich ab 01.01.2017 für Bewohner aller Pflegegrade ein monatlicher einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in Höhe von 1.130,20 €.
Sofern im Folgenden Monatsbeträge angegeben sind, sind dies Durchschnittsbeträge, die für einen durchschnittlichen Monat mit 30,42 Tagen berechnet sind
Nach dem Gesetz (§140 Abs.2 SGB XI) gilt für die Überleitung folgendes:
Für die ab 01.01.2017 geltenden Pflegesätze und die sich daraus ergebenden Eigenanteile ist zunächst besonders auf folgende Neuregelungen des SGB XI hinzuweisen: Ab dem 01.01.2017 sorgen einrichtungseinheitliche Eigenanteile (§84 Abs.2 SGB XI) dafür, dass alle Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 den gleichen Eigenanteil für die pflegerische Versorgung aufbringen müssen. Der eigene Anteil an den Pflegekosten wird somit nicht höher, wenn der Pflegegrad steigt. Außerdem gilt für Sie ein Besitzstandsschutz nach Maßgabe des §141 SGB XI: Kein Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege, der schon vor dem 01.01.2017 Leistungen erhalten hat, soll durch die zum Jahreswechsel erfolgende Überleitung der Pflegesätze finanziell schlechter gestellt werden. Selbst wenn durch diese Überleitung der Pflegesatz steigt und für Sie der Eigenanteil am Entgelt für die Pflege im Januar 2017 rechnerisch höher ist als im Dezember 2016, müssen Sie für die Pflegeleistungen keinen höheren Eigenanteil zahlen. Der Differenzbetrag zu dem höheren Eigenanteil im Januar 2017 wird von der Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung gezahlt, solange Sie die Leistungen der vollstationären Pflege nach §43 SGB XI in Anspruch nehmen. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten neben dem sog. Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil nach dem Gesetz auch weiterhin vom Bewohner selbst zu tragen sind. Pflegesätze Weil alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen durch die Systemumstellung mit den Kostenträgern neue Pflegesätze für die 5 Pflegegrade vereinbaren müssen, hat der Gesetzgeber hierfür landesweiter sog. vereinfachte Verfahren unter Einbeziehung eines angemessenen Zuschlags für die voraussichtlichen Kostensteigerungsraten (§92c SGB XI) ermöglicht. In Sachsen-Anhalt hat die Landes- Pflegesatzkommission gem. §86 SGB XI als zuständiges Gremium hiervon Gebrauch gemacht und ein landeseinheitliches Verfahren zur Umstellung der Entgelte festgelegt. §92e SGB XI sieht für die Ermittlung der Pflegesätze für die neuen Pflegegrade eine gesetzliche Umrechnungsformel vor. Dafür wird zunächst der Betrag der Pflegesätze ermittelt, die dem Heim am Stichtag 30.09.2016 nach der an diesem Tag aktuellen Belegung zustehen; dieser Betrag wird auf einen Kalendermonat mit durchschnittlich 30,42 Tagen auf einen Gesamtbetrag hochgerechnet. Hiervon wird die Summe der ab dem 01.01.2017 geltenden Leistungsbeträge nach §43 SGB XI der in die Pflegegrade übergeleiteten Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 in Abzug gebracht. Teilt man diese Differenz durch die Zahl der Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5, ergibt sich der monatliche einrichtungseinheitliche Eigenanteil. Aus der Summe der ab dem 01.01.2017 geltenden Leistungsbeträge nach §43 SGB XI und des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils ergibt sich jeweils der Pflegesatz der Pflegegrade 2 bis 5. Die Landes-Pflegesatzkommission hat beschlossen, für die Überleitung der Pflegesätze in Sachsen- Anhalt grundsätzlich die gesetzliche Umstellungsformel nach §92e SGB XI anzuwenden, für den auf die Pflegegrade umzurechnenden Gesamtbetrag jedoch die für das Jahr 2017 angenommene (prospektive) Belegung der Einrichtung zugrunde zu legen. Der sich ergebende monatliche Gesamtbetrag der Pflegesätze wurde sodann nach der in §92e SGB XI vorgesehenen gesetzlichen Formel in die Pflegesätze für die Pflegegrade 2 bis 5 umgerechnet. Für die so ermittelten Pflegesätze ist von der Landes-Pflegesatzkommission eine Steigerung von jeweils 5% beschlossen worden. Davon entfallen 2,3% auf einen Ausgleich für voraussichtliche Personal uns Sachkostensteigerungen und 2,7% den sog. Personalsicherungszuschlag. Mit diesem Zuschlag soll sichergestellt werden, dass die bisherige Pflege- und Betreuungspersonalausstattung in der Übergangsphase der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs gewährleistet bleibt. Die großzügig ausgestaltete Überleitungsregel für die Pflegebedürftigen führt voraussichtlich dazu, dass bei Überleitung mehr Bewohner höheren Pflegegraden zugeordnet sind, als dies bei kommenden Neuaufnahmen der Fall sein wird. Da die Pflegesätze in den niedrigeren Pflegegraden niedriger sind als in den höheren Pflegegraden, würden ansonsten die Erlöse der Einrichtung sinken, die für die Finanzierung insbesondere der Personalkosten zur Verfügung stehen. Darüber hinaus wurde für unsere Einrichtung zusätzliches Pflege- und Betreuungspersonal im Umfang 1,0 Vollzeitkräften vereinbart. Die hierfür anzusetzenden Durchschnittspersonalkosten für diesen Stellenanteil wurden den Pflegesätzen zugerechnet. Die Verteilung erfolgte jeweils gleichmäßig auf alle Bewohnerinnen und Bewohner anhand der kalkulierten Belegungstage Im Ergebnis ergeben sich für die Pflegegrade 2 bis 5 so der einrichtungseinheitliche Eigenanteil in Höhe von 57,90 € monatlich sowie der jeweilige Pflegesatz, der in obenstehender Übersicht ausgewiesen ist. Der Pflegesatz für den Pflegegrad 1 beträgt nach der Landesvereinbarung und in Anwendung des §92e Abs.4 SGB XI 78% des Pflegesatzes für den Pflegegrad 2. Ausbildungsvergütung Die Ausbildungsvergütung bleibt unverändert mit 0,82 € täglich. b. Unterkunft und Verpflegung Für die Berechnung der täglichen Entgelte für Unterkunft und Verpflegung werden die hierfür kalkulierten Personal- und Sachkosten unabhängig von den Pflegegraden auf alle Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung verteilt. Grundlage für diese Verteilung ist die Zahl der Belegungstage im Jahr. Diese wird anhand des sog. Kalkulatorischen Auslastungsgrades berechnet, der in unserem Bundesland einheitlich mit 96% angenommen wird. Bei 88 Plätzen in unserer Einrichtung ergeben sich daraus 30.835 Belegungstage im Jahr. Die Landes-Pflegesatzkommission hat zur Berücksichtigung der zu erwartenden Kostensteigerungen auch eine Pauschalerhöhung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung um 2,3% beschlossen. Daraus ergeben sich folgende Beträge:
c. Zuschlag für Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach §43b Die schon bisher von uns angebotenen zusätzlichen Betreuungsleistungen nach §87b SGB XI erhalten eine neue gesetzliche Grundlage: Ab dem 01.01.2017 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 in stationären Pflegeeinrichtungen nach §43b SGB XI Anspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegen ihre Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung. Die Landes-Pflegesatzkommission hat zur Berücksichtigung der typischerweise eintretenden Personal- und Sachkostensteigerungen eine Erhöhung des Zuschlags für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung beschlossen. Diese beträgt bei der von uns gewählten Laufzeit der Vereinbarung 2,3%. Mit diesem Vergütungszuschlag werden die Bewohnerinnen und Bewohner jedoch nicht belastet. Er wird von der Pflegekasse getragen bzw. von der privaten Pflegeversicherung im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes erstattet (§84 Abs.8 SGB XI). Vergütungszuschlag §87b bis 31.12.2016 Vergütungszuschlag §43b ab 01.01.2017 130 € monatlich 133 € monatlich Die neuen Entgelte möchten wir den Vereinbarungen mit den Kostenträgern entsprechend zum 01.01.2017 vertraglich auch mit Ihnen vereinbaren und weisen höflich daraufhin, dass wir bei ordnungsgemäßer Ankündigung dieser Entgelte Anspruch auf Ihre Zustimmung zur Vertragsänderung haben, sofern Sie nicht aufgrund der Entgelterhöhung von Ihrem Sonderkündigungsrecht nach §11 Abs.1 WBVG Gebrauch machen möchten.
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